Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ailutec GmbH
Ailutec GmbH
Needlandskamp 1, 26826 Weener
Geschäftsführer: Marcel Ludes, Andreas Aikens
Registergericht: Amtsgericht Aurich Registernummer: HRB 206499
§ 1 Geltung dieser AGB
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“ oder „Kunde“), insbesondere in Bezug auf Verkäufe, Lieferungen, Dienst- und Werksleistungen einschließlich Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen.
1.2 Die Bestimmungen in diesen AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit nicht in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag mit uns zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer hingegen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Gegenüber Unternehmern und sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 2 Angebote, Zustandekommen von Verträgen, Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. An einen er-teilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
2.2 Mit dem Angebot übermittelte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben stellen kein Angebot auf Vereinbarung einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB dar.
2.3 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese sind in unserer jeweils aktuellen Preisliste festgehalten. Soweit die Preise gemäß aktueller Liste vereinbart sind, gilt der Vorbehalt, dass bei der Vereinbarung eines Liefertermins von mehr als drei Monaten nach Vertragsabschluss die jeweils gültige Preisliste unseres Unternehmens zum vereinbarten Liefertermin Anwendung findet.
2.4 Sofern Vertragsinhalt auch die Montage von Waren (insbesondere Photovoltaikanlagen) für den Kunden ist, sind Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten, nicht Gegenstand unserer Leistungen. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Kunden, die Eignung des Baugrundes bzw. Bauwerks für die Montage der Ware vorab sicherzustellen. Wir können dem Kunden anbieten, einen durch ihn zu beauftragende Statiker zu vermitteln und hierzu bereits vorbereitende Informationen oder Fotos von den örtlichen Gegebenheiten aufnehmen. Die korrekte Ermittlung der statischen Montagevoraussetzungen obliegt je-doch auch in diesem Fall allein dem Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Statiker.
2.5 Die für Photovoltaikanlagen verwendeten Solarzellen können produktionsbedingt unterschiedliche und uneinheitliche Farben aufweisen, die sich darüber hinaus auch aufgrund von Witterungs- und Alterungsbedingungen uneinheitlich verändern können. Es wird daher von uns weder eine bestimmte Farbe der Solarzellen noch ein homogenes Erscheinungsbild der Solarzellen einer erworbenen Solaranlage vereinbart.
2.6 Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaikanlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte historische Werte und können somit nur eine theoretische Indikation für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und enthalten keine verbindliche Aussage über die Ertragskraft einer konkreten Photovoltaikanlage. Bei den ermittelten Ergebnissen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine zu-gesicherte Produkteigenschaft der betreffenden Photovoltaikanlage.
2.7 Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) sowie dessen Zubehörs im Preis nicht enthalten.
2.8 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem An-gebot zurückzutreten.
2.9 Folgende Leistungen sind im Preis nicht enthalten und werden gegebenenfalls gesondert erbracht bzw. sind bauseits zu erbringen: Maurer- Stemm- und Erdarbeiten, Putz- und Malerarbeiten, Lieferung von Ersatzdachziegeln (Diese sind vom Auftraggeber bei Montagebeginn bereitzustellen, es sollten ca.7-10 Stück bereitliegen), Anpassung einer vorhandenen Blitzschutzanlage, Überprüfung der Gebäudestatik, Kosten des Netzbetreibers für z.B. Rundsteuerempfänger, Zählertausch, Verlegung Hausanschluss und Netzanfrage (Diese Kosten werden Ihnen ggf. direkt vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt)
2.10 Die Elektromontage erfolgt im bauseitig vorhandenen Schaltschrank, sofern der Schaltschrank erneuert/getauscht werden muss, ist dieser separat ausgewiesen. Sollte sich bei der Montage herausstellen, dass der Schaltschrank technisch- oder abnahmebedingt (seitens des EVU) nicht umbaubar ist, können hier ggf. Mehrkosten entstehen. Entscheidend ist hier u.a. die Gesamtlast, sowie die Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers. Wandlermessungen und weitere Schaltanlagen werden ebenfalls separat ausgewiesen.
2.11 Es wird eine Internetverbindung für den dauerhaften Betrieb benötigt (Herstellerupdates, Garantieansprüche sowie Monitoring). Hierfür muss eine Verbindung mit dem Internetrouter des Hauses hergestellt werden. Sollte die Signalstärke im Empfangsbereich des Empfängermoduls der PV-Anlage zu gering sein, so kann nach Absprache und Kostenübernahme ein WL-Verstärker installiert werden.
§ 3 Lieferfristen und Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
3.2 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, kann es erforderlich werden, einen neuen Termin zu bestimmen, sodass ein ursprünglich als verbindlich bestätigter Termin keine verbindliche Gültigkeit mehr hat.
3.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere das Vorliegen höherer Gewalt sowie die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.4 Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
3.5 Bei Verträgen, die lediglich den Kauf und die Lieferung von Ware zum Gegenstand haben, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird in diesem Fall die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Ist auch eine Montage vereinbart, ist der Erfüllungsort am Ort der vereinbarten Montageleistung.
3.6 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Wird der Versand bzw. die Montage der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig erschwerte Anschlussbedingungen) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Warenpreises, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Alternativ sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzende Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.
§ 4 Sonderbestimmungen für Montageleistungen
4.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass eine Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
4.2 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaikanlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage.
4.3 Der Kunde gestattet uns und unseren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz und ggf. den Stromzählern/Hausanschluss, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
4.4 Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
4.5 Sollte bei der Montage eine solche Leitung beschädigt werden, über die wir nicht im Vorfeld informiert wurden, ist dies bauseits zu beheben.
4.6 Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder einer Wartung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, dass die Aufstellung, Montage oder Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
§ 5 Preise und Zahlung
5.1 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.2 Die vertraglich vereinbarten Entgelte sind bei Kaufverträgen ohne Montageleistungen unmittelbar nach der Bestellung und im Übrigen grundsätzlich wie folgt zur Zahlung fällig:
5.3 50% der Auftragssumme bei Materiallieferung. (Bonität vorausgesetzt – bei schlechter Bonität wird eine 35% Anzahlung verlangt)
5.4 45% der Auftragssumme nach Montage der Solarmodule (Bonität vorausgesetzt – bei schlechter Bonität wird eine 45% Vorkassenzahlung verlangt)
5.5 5% der Auftragssumme nach Montage des Wechselrichters. Nach Eingang dieser Restsumme wird ein Termin für die Inbetriebnahme mit dem Energieversorger vereinbart.
5.6 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
5.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort er-klären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern gilt der folgende Eigentumsvorbehalt:
6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
6.2 Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Kaufgegenstand hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Kaufgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern gilt der folgende Eigentumsvorbehalt:
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit über-eignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß § 7.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/o-der zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
7.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums-recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungs-Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiter-verarbeitet wurde.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 BGB). Ansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
8.5 Die zur Lieferung oder Montage eingesetzten Personen sind nicht zum Empfang von Mängelrügen berechtigt.
8.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Eigenbau, Modifikationen und Modulerweiterungen
9.1 Eigenständige Modifikationen und Erweiterungen
Jegliche eigenständigen Modifikationen, Erweiterungen oder Eingriffe an unseren gelieferten oder installierten Systemen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Batteriespeicher, Wechselrichter und Module) durch den Kunden oder Dritte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung führen zum sofortigen Erlöschen aller Garantie- und Gewährleistungsansprüche.
9.2 Verwendung von nicht autorisierten Bauteilen
Die Verwendung von Bauteilen, Speichern oder Modulen, die nicht von uns geliefert oder ausdrücklich von uns genehmigt wurden, ist untersagt. Der Einbau von Bauteilen, die über nicht autorisierte Quellen (z. B. Online-Plattformen wie „Temu“ oder „eBay“) bezogen wurden, stellt ebenfalls einen Verstoß gegen unsere AGB dar.
9.3 Haftungsausschluss bei Eigeninstallation
Für Schäden, Mängel oder Folgeschäden, die aus eigenständigen Modifikationen oder Erweiterungen resultieren, übernehmen wir keinerlei Haftung. Dies umfasst, aber ist nicht beschränkt auf, Brandgefahren, elektrische Defekte oder sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle, die durch nicht fachgerechte Installationen entstehen.
9.4 Versiegelung und Kontrolle durch zertifizierte Fachkräfte
Um die Sicherheit unserer Anlagen zu gewährleisten, werden bei der Installation durch unsere zertifizierten Fachkräfte Versiegelungen an wesentlichen Komponenten (wie Wechselrichter, Batteriespeicher) angebracht. Diese Versiegelungen dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Jeglicher Verstoß gegen diese Regelung führt ebenfalls zum Verlust der Garantie- und Haftungsansprüche.
9.5 Verantwortung bei Fremd- oder Eigeninstallationen
Die Installation sowie Erweiterung unserer Systeme dürfen nur durch von uns autorisierte Installateure erfolgen. Bei unsachgemäßer Installation durch Dritte oder durch den Kunden selbst haften wir nicht für eventuelle Schäden, Funktionsausfälle oder Sicherheitsrisiken.
§ 10 Sonstige Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
10.3 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
10.4 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus § 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gegenüber Unternehmern ist ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
11.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
§ 12 Verbraucher-Widerrufsrecht
12.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder mittels Fernabsatzes geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu.
12.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
12.3 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.